Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht für alle Personen, die einen nachgewiesenen Pflegegrad zwischen 1 und 5 haben und in häuslicher Umgebung durch Angehörige versorgt werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Pflegestärkungsgesetzt §78 Abs. 2 i.V.m. §40 Abs. 2 SGB XI.